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Wann Heizung austauschen ?

Alte raus, neue rein: So einfach dürfte der Heizungstausch 2024 nicht mehr ablaufen. Denn dann gelten voraussichtlich neue Anforderungen an die wärmende Technik. Geregelt sind diese im Gebäudeenergiegesetz, über dessen Änderung die Bundesregierung aktuell berät. Welche Heizung ab 2024 erlaubt ist, welche Möglichkeiten Sie in einem Notfall haben und wie der Staat den Heizungstausch in Zukunft fördert, darüber informieren wir im folgenden Beitrag.

 

Wichtig zu wissen: Mit einem Entwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung wichtige Eckpunkte zum Thema Heizung ab 2024 vorgegeben. Nun müssen Bundestag und Bundesrat über das Gesetz abstimmen, bevor es erlassen wird. In diesem Verfahren kann es weitere Änderungen am Gesetzestext geben, weshalb verbindliche Auskünfte zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 2024 momentan nicht möglich sind. Unsere Informationen hier sind auf Stand der Beratungen von Mitte Mai 2023, Änderungen sind jederzeit möglich.

Hybridkombi aus Gasheizung und Wärmepumpe

Ab 2024 kann beispielsweise auch mit einer Hybridheizung als Kombination aus Wärmepumpe und Öl- oder Gasheizung der geforderte Anteil an erneuerbaren Energien erreicht werden.

 
Neue Heizung ab 2024 immer mit regenerativen Energien

Ein Großteil der deutschen Haushalte setzt beim Heizen bisher auf die fossilen Energieträger Öl und Gas. Diese sind allerdings nur begrenzt auf der Erde vorhanden. Außerdem entsteht bei der Verbrennung CO2, das in der Atmosphäre zum Voranschreiten des Klimawandels beiträgt. Um letzterem entgegenzuwirken und langfristig eine sichere und bezahlbare Energieversorgung sicherzustellen, fordert die Regierung eine Energiewende im Heizungskeller. Neben attraktiven Fördermitteln für das Heizen mit Erneuerbaren und Abgaben für das Verbrennen von Fossilen sind in diesem Zuge auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes geplant. Im Kern fordert die Regierung dabei Folgendes:

Ab 2024 soll jede Heizung 65 Prozent des Wärmeenergiebedarfs eines Gebäudes mit regenerativen Energien decken.

Das heißt: Wer eine neue Heizung ab 2024 einbauen lässt, darf nicht mehr allein auf Öl oder Gas setzen. Im Neubau sowie im Bestand sind immer auch Erneuerbare-Energien-Anlagen zu installieren. Ein striktes Ölheizungs- oder Gasheizungs-Verbot ab 2024 gibt es jedoch nicht. Der aktuelle Plan sieht vor, dass Heizkessel für fossile Brennstoffe noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Gasthermen für Biogas oder Wasserstoff sind voraussichtlich auch danach noch erlaubt.

Wichtig zu wissen: Bestehende Anlagen dürfen Sie weiter betreiben, bis sich diese nicht mehr reparieren lassen oder die Heizungs-Austauschpflicht des GEGs greift. Letztere betrifft 30 Jahre alte Standard-Heizkessel für Öl oder Gas. Niedertemperatur- und Brennwertheizgeräte sind nicht betroffen.

 

Heizungstausch ab 2024: Was ist erlaubt und für wen lohnt es sich?

Unter Hausbesitzern herrscht aktuell eine große Verunsicherung. Viele fragen sich, welche Heizung ab 2024 noch erlaubt ist. Sie fürchten hohe Kosten für zusätzlich nötige Sanierungsarbeiten und steigende Heizkosten durch die Vorgaben der Regierung. In der Regel ist das allerdings nicht nötig. Denn auch unter den zulässigen Heizsystemen ist für jedes Haus eine passende Lösung dabei, wie die folgende Übersicht zeigt. Geht es um den Heizungstausch ab 2024, stehen diese Heizsysteme zur Auswahl:

  • Elektroheizung: Eine Elektroheizung wandelt Strom aus der Steckdose in wohlige Wärme um. Sie kommt ohne wasserführende Leitungen oder zentrale Heizkessel aus und lohnt sich in Gebäuden mit besonders gutem Wärmeschutz. Im Altbau kommt die Technik nur als Spitzenlast- oder Übergangsheizung infrage. Denn durch die Strompreise fallen die Heizkosten häufig sehr hoch aus.

  • Wärmenetz: Wärmenetze bestehen aus einer Heizzentrale, die Wärme über Leitungen zu verschiedenen Haushalten liefert. Anschlussnehmer benötigen nur einen Wärmeübertrager und können auf den üblichen Heizkessel verzichten. Interessant ist das für alle, in deren Nähe ein Wärmenetz vorhanden ist.
     
  • Wärmepumpe: Mithilfe von Strom machen Wärmepumpen Energie aus der Erde, dem Wasser oder der Luft zum Heizen nutzbar. Effizient funktioniert das, wenn die Vorlauftemperatur im Haus niedrig ist, weshalb der Einsatz in energiesparenden Gebäuden in der Regel problemlos möglich ist. Aber auch im Bestand lässt sich die Heizung ab 2024 sinnvoll einsetzen, wenn Wärme mit großen Heizflächen an die Wohnräume übergeht.

  • Biomasseheizung: Bei Biomasse handelt es sich um Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets, die auch bei einem Heizungstausch ab 2024 erlaubt sind. Voraussetzung ist die Kombination mit einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage. Außerdem sind Lösungen zum Reinigen der Abgase Pflicht. Wer die Vorgaben erfüllt und ausreichend Platz für Pelletheizung oder Holzvergaser hat, kann Biomasseheizungen auch in Zukunft installieren.

  • Solarthermie: Thermische Solaranlagen machen kostenfreie Solarenergie zum Heizen nutzbar. Sie arbeiten nahezu ohne Verbrauchskosten, stoßen keine Abgase aus und sind ein Gewinn für jedes Gebäude. Lukrativ ist dabei zum Beispiel die Warmwasser-Solaranlage, die vom Frühjahr bis zum Herbst überwiegend allein für warmes Trinkwasser sorgt.

  • Hybridheizung: Eine Hybridheizung kombiniert mehrere Energiesysteme in einer Anlage. Ein typisches Beispiel ist die Verbindung von Wärmepumpe und Öl- oder Gasheizung. Ab 2024 ist diese nach wie vor erlaubt, wenn die Umweltheizung mindestens 30 Prozent der Heizlast abdeckt. Das genügt in der Regel, um den geforderten Anteil regenerativer Energien aufzubringen. Nur an sehr kalten Wintertagen springen die konventionellen Anlagen dann noch ein, um Wärme zu erzeugen und die Heizkosten zu begrenzen.

Wer mehrere Anlagen in einem System kombiniert, kann eine Öl- oder Gasheizung ab 2024 also nach wie vor einbauen lassen. Ein Energieberater prüft dann mit einer Berechnung nach DIN 18599, ob der geforderte Anteil regenerativer Energien eingehalten wird. Ausnahme ist die Wärmepumpen-Hybridheizung. Bei dieser ist kein zusätzlicher Nachweis nötig, wenn die Umweltheizung die erwähnte Mindestleistung aufbringt.

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100 Prozent H2-Ready: Einbau einer Gasheizung bis 2034 erlaubt 

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie dem aktuellen Gesetzesentwurf zur Folge eine Gasheizung 2024 auch ohne erneuerbare Energien installieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anlage 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann. Der Gasnetzbetreiber muss einen Transformationsplan für die fristgerechte Umstellung auf Wasserstoff haben und bestimmte Übergangsregeln sind einzuhalten. Dabei gilt Folgendes: 

  • Ab 2030 sind mindestens 50 Prozent gasförmige Biomasse, grüner oder blauer Wasserstoff zu verbrennen.
  • Ab 2035 muss der Anteil von grünem oder blauem Wasserstoff am Gasgemisch 65 Prozent betragen. Biogas ist dann nicht mehr zulässig.

Lassen sich die Zwischenziele nicht erreichen, gelten die oben genannten Vorgaben und Hausbesitzer müssen eine Erneuerbare-Energien-Anlage nachrüsten. 

 

Ausnahmeregelungen schützen Hausbesitzer vor unbilliger Härte

Keine Regel ohne Ausnahme: Das gilt auch für die neue Heizung ab 2024 und soll Hausbesitzer vor hohen Kosten schützen. Im Falle einer Havarie dürfen Sie demnach für drei Jahre eine konventionelle Heizung einbauen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind die Vorgaben des GEG einzuhalten. Interessant ist das für all jene, die eine neue Heizung zwar bestellt haben, durch aktuelle Lieferengpässe aber länger darauf warten müssen.

Bei Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern ist die Übergangsfrist sogar noch länger. Hier bleiben nach dem irreparablen Defekt der ersten Heizung erst einmal drei Jahre Bedenkzeit. Entscheiden sich die verantwortlichen Hausbesitzer in dieser Zeit dafür, das Haus auf eine Zentralheizung umzustellen, lässt der Gesetzgeber dazu weitere 10 Jahre Zeit. Bleibt es bei Etagenheizungen, gelten die oben genannten Vorgaben des GEG für jede Heizung, die ab 2024 neu eingebaut wird.

Eine weitere Ausnahme betrifft über 80-jährige Eigentümer, die Wohngebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen selbst bewohnen. Diese sind von der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen befreit. Für den Heizungstausch ab 2024 sind dann erst die neuen Eigentümer verantwortlich. Aktuell diskutiert die Regierung noch darüber, ob das Alter geeignet gewählt wurde oder noch abgesenkt werden sollte.

Von den Pflichten für die neue Heizung ab 2024 sind auch all jene Hausbesitzer befreit, die dadurch unbillige Härte erfahren. Ob das im Einzelfall gilt, entscheiden die Vollzugsbehörden nach individuellen Prüfungen. Unter Umständen konkretisiert die Regierung diesen Punkt im Gesetzgebungsverfahren auch noch einmal.

 

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Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro

Wer leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Geht es um die Heizung ab 2024, können diese bis zu 50.000 Euro betragen. Entsprechende Kontrollen nehmen dabei die Schornsteinfeger im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit vor. Sie sind daher auch ein Ansprechpartner, wenn Sie sich über anstehende Handlungspflichten informieren möchten. 

Für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer selbst verantwortlich. Sie können teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben umgehen und diese im Landesrecht sogar weiter verschärfen. Für individuelle rechtliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen daher den Kontakt zur verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland. In der Regel handelt es sich dabei um das zuständige Umwelt- oder Bauministerium. 



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Förderung der Heizung ab 2024: Bessere Konditionen sind möglich

Neben den Anforderungen des GEGs überarbeitet der Staat aktuell auch die Bedingungen und Möglichkeiten zur Förderung der Heizung ab 2024. Während für Sanierer von komplett vermieteten Häusern und Nichtwohngebäuden alles beim Alten bleiben soll, sind für Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum folgende Verbesserungen geplant:

  • Grundförderung in Höhe von 30 Prozent für jedes zur Erfüllung der GEG-Anforderung zulässige Heizsystem.
  • Klimabonus 1 in Höhe von 20 Prozent für den Austausch nicht austauschpflichtiger und mindestens 30 Jahre alter Kohleöfen und Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkessel. 
  • Klimabonus 2 in Höhe von 10 Prozent für die Übererfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkesseln 5 Jahre vor der Austauschpflicht oder Erreichen eines Erneuerbare-Energien-Anteils von 70 Prozent).
  • Klimabonus 3 in Höhe von 10 Prozent für das Erfüllen der GEG-Anforderungen an die neue Heizung ab 2023 innerhalb eines Jahres nach einer Havarie (irreparabler Defekt).

Die Förderung für den Heizungstausch ab 2024 setzt sich aus Grundförderung und Klimabonus zusammen. Insgesamt sind also Förderraten von 50 Prozent möglich. Zu beachten ist allerdings eine Staffelung nach Alter der Heizung. Diese gilt für die Klimaboni 1 sowie 2 und soll zunächst nur Geräte berücksichtigt, die älter als 40 Jahre sind.

 

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Alternative: Kreditförderung mit Tilgungszuschuss oder Steuerbonus

Neu ist auch eine Kreditförderung für die neue Heizung ab 2024. Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen. Die Zuschüsse werden allerdings als Tilgungszuschuss von der zurückzuzahlenden Kreditsumme abgezogen. Die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung bleibt weiterhin bestehen. Diese gibt es alternativ zur konventionellen Förderung des Heizungstauschs auch 2024. Sie erlaubt es, 20 Prozent der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre von der Steuer abzusetzen.

 

 
 
     
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