Alte raus, neue rein: So einfach dürfte der Heizungstausch 2024 nicht mehr ablaufen. Denn dann gelten voraussichtlich neue Anforderungen an die wärmende Technik. Geregelt sind diese im Gebäudeenergiegesetz, über dessen Änderung die Bundesregierung aktuell berät. Welche Heizung ab 2024 erlaubt ist, welche Möglichkeiten Sie in einem Notfall haben und wie der Staat den Heizungstausch in Zukunft fördert, darüber informieren wir im folgenden Beitrag.
Wichtig zu wissen: Mit einem Entwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung wichtige Eckpunkte zum Thema Heizung ab 2024 vorgegeben. Nun müssen Bundestag und Bundesrat über das Gesetz abstimmen, bevor es erlassen wird. In diesem Verfahren kann es weitere Änderungen am Gesetzestext geben, weshalb verbindliche Auskünfte zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 2024 momentan nicht möglich sind. Unsere Informationen hier sind auf Stand der Beratungen von Mitte Mai 2023, Änderungen sind jederzeit möglich.
Ab 2024 kann beispielsweise auch mit einer Hybridheizung als Kombination aus Wärmepumpe und Öl- oder Gasheizung der geforderte Anteil an erneuerbaren Energien erreicht werden.
Ein Großteil der deutschen Haushalte setzt beim Heizen bisher auf die fossilen Energieträger Öl und Gas. Diese sind allerdings nur begrenzt auf der Erde vorhanden. Außerdem entsteht bei der Verbrennung CO2, das in der Atmosphäre zum Voranschreiten des Klimawandels beiträgt. Um letzterem entgegenzuwirken und langfristig eine sichere und bezahlbare Energieversorgung sicherzustellen, fordert die Regierung eine Energiewende im Heizungskeller. Neben attraktiven Fördermitteln für das Heizen mit Erneuerbaren und Abgaben für das Verbrennen von Fossilen sind in diesem Zuge auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes geplant. Im Kern fordert die Regierung dabei Folgendes:
Ab 2024 soll jede Heizung 65 Prozent des Wärmeenergiebedarfs eines Gebäudes mit regenerativen Energien decken.
Das heißt: Wer eine neue Heizung ab 2024 einbauen lässt, darf nicht mehr allein auf Öl oder Gas setzen. Im Neubau sowie im Bestand sind immer auch Erneuerbare-Energien-Anlagen zu installieren. Ein striktes Ölheizungs- oder Gasheizungs-Verbot ab 2024 gibt es jedoch nicht. Der aktuelle Plan sieht vor, dass Heizkessel für fossile Brennstoffe noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Gasthermen für Biogas oder Wasserstoff sind voraussichtlich auch danach noch erlaubt.
Wichtig zu wissen: Bestehende Anlagen dürfen Sie weiter betreiben, bis sich diese nicht mehr reparieren lassen oder die Heizungs-Austauschpflicht des GEGs greift. Letztere betrifft 30 Jahre alte Standard-Heizkessel für Öl oder Gas. Niedertemperatur- und Brennwertheizgeräte sind nicht betroffen.
Unter Hausbesitzern herrscht aktuell eine große Verunsicherung. Viele fragen sich, welche Heizung ab 2024 noch erlaubt ist. Sie fürchten hohe Kosten für zusätzlich nötige Sanierungsarbeiten und steigende Heizkosten durch die Vorgaben der Regierung. In der Regel ist das allerdings nicht nötig. Denn auch unter den zulässigen Heizsystemen ist für jedes Haus eine passende Lösung dabei, wie die folgende Übersicht zeigt. Geht es um den Heizungstausch ab 2024, stehen diese Heizsysteme zur Auswahl:
Wer mehrere Anlagen in einem System kombiniert, kann eine Öl- oder Gasheizung ab 2024 also nach wie vor einbauen lassen. Ein Energieberater prüft dann mit einer Berechnung nach DIN 18599, ob der geforderte Anteil regenerativer Energien eingehalten wird. Ausnahme ist die Wärmepumpen-Hybridheizung. Bei dieser ist kein zusätzlicher Nachweis nötig, wenn die Umweltheizung die erwähnte Mindestleistung aufbringt.
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Unter bestimmten Umständen dürfen Sie dem aktuellen Gesetzesentwurf zur Folge eine Gasheizung 2024 auch ohne erneuerbare Energien installieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anlage 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann. Der Gasnetzbetreiber muss einen Transformationsplan für die fristgerechte Umstellung auf Wasserstoff haben und bestimmte Übergangsregeln sind einzuhalten. Dabei gilt Folgendes:
Lassen sich die Zwischenziele nicht erreichen, gelten die oben genannten Vorgaben und Hausbesitzer müssen eine Erneuerbare-Energien-Anlage nachrüsten.
Keine Regel ohne Ausnahme: Das gilt auch für die neue Heizung ab 2024 und soll Hausbesitzer vor hohen Kosten schützen. Im Falle einer Havarie dürfen Sie demnach für drei Jahre eine konventionelle Heizung einbauen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind die Vorgaben des GEG einzuhalten. Interessant ist das für all jene, die eine neue Heizung zwar bestellt haben, durch aktuelle Lieferengpässe aber länger darauf warten müssen.
Bei Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern ist die Übergangsfrist sogar noch länger. Hier bleiben nach dem irreparablen Defekt der ersten Heizung erst einmal drei Jahre Bedenkzeit. Entscheiden sich die verantwortlichen Hausbesitzer in dieser Zeit dafür, das Haus auf eine Zentralheizung umzustellen, lässt der Gesetzgeber dazu weitere 10 Jahre Zeit. Bleibt es bei Etagenheizungen, gelten die oben genannten Vorgaben des GEG für jede Heizung, die ab 2024 neu eingebaut wird.
Eine weitere Ausnahme betrifft über 80-jährige Eigentümer, die Wohngebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen selbst bewohnen. Diese sind von der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen befreit. Für den Heizungstausch ab 2024 sind dann erst die neuen Eigentümer verantwortlich. Aktuell diskutiert die Regierung noch darüber, ob das Alter geeignet gewählt wurde oder noch abgesenkt werden sollte.
Von den Pflichten für die neue Heizung ab 2024 sind auch all jene Hausbesitzer befreit, die dadurch unbillige Härte erfahren. Ob das im Einzelfall gilt, entscheiden die Vollzugsbehörden nach individuellen Prüfungen. Unter Umständen konkretisiert die Regierung diesen Punkt im Gesetzgebungsverfahren auch noch einmal.
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Wer leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Geht es um die Heizung ab 2024, können diese bis zu 50.000 Euro betragen. Entsprechende Kontrollen nehmen dabei die Schornsteinfeger im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit vor. Sie sind daher auch ein Ansprechpartner, wenn Sie sich über anstehende Handlungspflichten informieren möchten.
Für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer selbst verantwortlich. Sie können teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben umgehen und diese im Landesrecht sogar weiter verschärfen. Für individuelle rechtliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen daher den Kontakt zur verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland. In der Regel handelt es sich dabei um das zuständige Umwelt- oder Bauministerium.
Sie finden uns in Meckenheim, im Osten von Rheinland-Pfalz – zwischen Neustadt an der Weinstraße, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim und Bad Dürkheim.
Neben den Anforderungen des GEGs überarbeitet der Staat aktuell auch die Bedingungen und Möglichkeiten zur Förderung der Heizung ab 2024. Während für Sanierer von komplett vermieteten Häusern und Nichtwohngebäuden alles beim Alten bleiben soll, sind für Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum folgende Verbesserungen geplant:
Die Förderung für den Heizungstausch ab 2024 setzt sich aus Grundförderung und Klimabonus zusammen. Insgesamt sind also Förderraten von 50 Prozent möglich. Zu beachten ist allerdings eine Staffelung nach Alter der Heizung. Diese gilt für die Klimaboni 1 sowie 2 und soll zunächst nur Geräte berücksichtigt, die älter als 40 Jahre sind.
Ob Gasbrennwert-Hybridheizung, Solarthermie oder Wärmepumpe – der Staat unterstützt effiziente Heiztechnik mit attraktiven Zuschüssen!